Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lowell Inkasso Service GmbH   

AGB Österreich

  1. Die Lowell Inkasso Service GmbH übernimmt unbestrittene und fällige Forderungen zum außergerichtlichen Inkasso, sowie Aufträge für Überwachungs- und Dubioseninkasso. Die in diesen AGB angeführten Punkte gelten auch für künftige Auftragsübergaben. Lowell Inkasso Service kann ohne Angabe von Gründen die Übernahme oder die weitere Bearbeitung eines Auftrages ablehnen.
  2. Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und periodisch überwiesen. Lowell Inkasso Service hat das Recht von den geleisteten Zahlungen zuerst die Kosten und Auslagen abzudecken. Lowell Inkasso Service ist ermächtigt, Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abzuschließen. Für eintretende Verjährung wird von Lowell Inkasso Service keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber informiert Lowell Inkasso Service schriftlich über alle Kontakte, Vereinbarungen mit dem Schuldner oder Zahlungen durch den Schuldner innerhalb von 2 Wochen.
  3. Bei der außergerichtlichen Betreibung der Forderungen wird der Aufwand von Lowell Inkasso Service durch eingebrachte Kosten und Verzugszinsen gedeckt. Bei Übergabe von verjährten oder titulierten Forderungen erhält Lowell Inkasso Service ein Erfolgshonorar von 20 % auf Basis des eingebrachten Kapitals.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen, sonstigen verbindlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Rechtsanwalt oder andere Inkassobüros) ohne Einverständnis des Inkassobüros, sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen, die angelaufenen Inkassokosten gemäß Verordnung laut BGBL Nr. 141/1996 § 2, Abs. 4b - in der jeweils gültigen Fassung - zu ersetzen. Insbesondere werden dem Schuldner keinerlei Nachlässe auf die zuvor genannten Gebühren eingeräumt oder in Aussicht gestellt und für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung die Gebühren aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.
  5. Vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern wird die Umsatzsteuer aus den eingebrachten Gebühren in Rechnung gestellt und diese wird spätestens zum nächst möglichen Vorsteuerabzugstermin an Lowell Inkasso Service bezahlt. Dies gilt als Rechnungslegung gemäß § 1012 ABGB. Darüber hinaus besteht keine Rechnungslegungspflicht und wird insbesondere auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.
  6. Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung den Auftrag kostenlos stornieren. Bei Stornierung nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber alle bei Lowell Inkasso Service aufgelaufenen Kosten und Auslagen zu ersetzen (siehe Punkt 4.).
  7. Falls irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt.
  8. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist 4020 Linz.

AGB Deutschland

Die Lowell Inkasso Service GmbH, Zweigniederlassung Deutschland, folgend Inkassobüro genannt, übernimmt als gesetzlich zugelassenes Inkassobüro Aufträge zur Eintreibung von Forderungen zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, folgend AGB genannt:

  1. Die Leistungen des Inkassobüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung nur insoweit anerkannt, soweit sie mit diesen AGB übereinstimmen.
  2. Als Forderung im Sinne dieser AGB gelten bestehende und voraussichtlich dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Haupt- und Nebenforderungen.
  3. Eingehende Gelder werden baldmöglichst gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und diesem überwiesen. Eingegangene Gelder werden von dem Inkassounternehmen zunächst auf die angefallenen Fremd- und Inkassokosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Angefallene Verzugszinsen auf die Forderung dürfen vom Inkassobüro als Erfolgsprovision zur Gänze einbehalten werden. Der über das Inkassobüro vermittelte Anwalt ist berechtigt, eingehende Gelder direkt an das Inkassobüro zu überweisen, welches dann ebenfalls unter Berücksichtigung und Abzug der Anwalts-, Fremd – und Inkassokosten unverzüglich abrechnet. Der Anwalt wird dazu auch von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Inkassobüro befreit.
  4. Das Inkassobüro ist ermächtigt, alle zur Forderungseinziehung zweckdienlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Auftraggebers zu ergreifen, insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen nach eigenem Ermessen abzuschließen und Zahlungen der Schuldner entgegenzunehmen. Der Nachlass auf Forderungen bedarf jedoch der Einwilligung des Auftraggebers.
  5. Zahlungen, die vom Schuldner oder von einem Dritten direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 2 Wochen, an das Inkassobüro zu melden. Bei nicht unverzüglicher Meldung haftet der Auftraggeber für die nach Zahlungseingang vom Inkassobüro dem Schuldner angelasteten Kosten, sowie für die bis dahin angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, sowie für etwaige Schadenersatzansprüche des Schuldners gegenüber dem Inkassobüro.
  6. Die Einstufung des Schuldners als zahlungsunfähig oder die Einstufung der Forderung als uneinbringlich liegt im freien Ermessen des Inkassobüros oder des vermittelten Rechtsanwalts. Sobald das Inkassobüro oder der Rechtsanwalt die Forderung als uneinbringlich einstuft, ist das Inkassobüro oder der Anwalt berechtigt, die Eintreibung zu beenden und abzurechnen. Das Inkassobüro ist im Übrigen zur jederzeitigen Kündigung des Inkassoauftrages berechtigt.
  7. Bei Raten- bzw. Teilzahlung des Schuldners an das Inkassobüro oder an den Auftraggeber und anschließender Uneinbringlichkeit wegen Umzugs des Schuldners an unbekannten Aufenthaltsort, fehlendem Gerichtsstand in Deutschland oder Zahlungsunfähigkeit werden lediglich anteilsmäßig die vom Schuldner geforderten Inkassokosten dem Auftraggeber zzgl. der Erfolgsprovision gemäß Punkt 3 in Rechnung gestellt.
  8. Bei vollständiger Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder des Wegzugs des Schuldners an einen unbekannten oder nicht in Deutschland befindenden Aufenthaltsort oder bei fehlendem Gerichtsstand des Schuldners in Deutschland, werden dem Auftraggeber lediglich Pauschalgebühren entsprechend folgender Vergütungsliste in Anrechnung gebracht:
  • Forderungen bis € 50,00 -- € 5,00
  • Forderungen von € 51,00 bis € 250,00 --  € 10,00
  • Forderungen von € 251,00 bis € 500,00 -- € 17,50
  • Forderungen über € 500,00 -- € 25,00
  1. Die Kosten des vom Inkassobüro vermittelten Rechtsanwalts bei Uneinbringlichkeit der Forderung gemäß Punkt 8 werden bis auf € 40,- vom Inkassobüro übernommen. Angefallene Barauslagen (bspw. Auskunftskosten, Gerichts- und Vollstreckungskosten wie bspw. Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten etc.) werden vom Auftraggeber getragen. Alle o.g. Preise und Kosten gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Pauschalierung und die Übernahmeverpflichtung der Rechtsanwaltskosten gelten nicht, soweit zur Durchsetzung der Forderung ein streitiges Gerichtsverfahren erforderlich ist oder der Auftraggeber einen nicht vom Inkassobüro vermittelten Rechtsanwalt zur Durchsetzung beauftragt.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Auftragserteilung jeglichen Kontakt mit dem Schuldner wegen der einzutreibenden Forderung zu unterlassen, d.h. nicht mehr mit ihm zu korrespondieren, zu verhandeln und keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten, ohne vorher das Einverständnis des Inkassobüros eingeholt zu haben. Soweit der Auftraggeber (bspw. Steuerberater, Heilberufe) gegenüber seinem Schuldner einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, sichert der Auftraggeber zu, dass er gegenüber dem Schuldner die Zustimmung eingeholt hat, die für die Forderungseintreibung notwendigen Informationen/Daten an das Inkassobüro zwecks Betreibung weiterzuleiten.
  3. Bei Auftragsstorno, Verstoß gegen Punkt 10 der AGB, insbesondere Abschluss von eigenmächtigen Vergleichen ohne Einverständnis des Inkassobüros,Wechsel des vermittelten Anwalts im laufenden Verfahren, Übergabe von Forderungen, die in einem streitigen Gerichtsverfahren nicht durchgesetzt werden können, sowie bei unrichtigen/unvollständigen Informationen vom Auftraggeber über die Forderung, die zur Uneinbringlichkeit dieser führen,kann das Inkassobüro vom Auftraggeber die dem Schuldner bis dahin angelasteten Inkassokosten, sowie die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zur Gänze verlangen und behält sich weitere Schadensersatzansprüche vor. Soweit eine Forderung in einem Gerichtsprozess nur anteilsmäßig durchgesetzt werden kann oder im Falle eines gerichtlichen Vergleichs sind auch die Inkassokosten einschließlich der Erfolgsprovision entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens des Schuldners zu ersetzen.
  4. Für eintretende Verjährung nach Auftragsannahme durch das Inkassobüro wird gegenüber kaufmännischen Auftraggebern keine Haftung übernommen.
  5. Das Inkassobüro haftet im Übrigen - soweit rechtlich zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6. Für vor Auftragserteilung verjährte Forderungen oder Forderungen die vor Auftragserteilung bereits rechtshängig waren/sind oder für titulierte Forderungen wird an den Auftraggeber eine Provision von 30% von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Gelder (auch bei Zahlungen laut Punkt 5) berechnet. Die Pauschalierung der Gebühren gemäß Punkt 8 findet bei diesen Forderungen keine Anwendung. Die Kostenerstattung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich bei diesen Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf eine bereits gewesene oder bestehende Gerichtsanhängigkeit der Forderung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Obliegenheit haftet der Auftraggeber für die dem Schuldner angelasteten Inkassokosten und etwaige angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie für etwaige weitere Schäden, die dem Inkassobüro entstehen.
  8. Im Rahmen der Datenschutzgesetze ist das Inkassobüro berechtigt, alle erforderlichen bzw. anfallenden Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Inkassobüro das Recht, die Daten/Akten des Betreibungsfalles zu vernichten.
  9. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Inkassobüros ist München. Als Gerichtsstand für jegliche gerichtliche Auseinandersetzung zwischen kaufmännischen Auftraggebern und dem Inkassounternehmen wird München vereinbart.
  10. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
  11. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftlichkeit kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
  12. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche treten, die dem Inhalt der unwirksamen Regelung rechtlich wie wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahe kommt.

AGB Schweiz

  1. Die Bearbeitung erfolgt gemäss den Richtlinien für das Inkassowesen. Das Inkassobüro verpflichtet sich darüber hinaus, die Forderungen rasch und mit Nachdruck zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine rasche Einbringung gewährleisten.
  2. Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und periodisch überwiesen.
  3. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage einen schriftlichen Bericht über sämtliche laufende Inkassofälle.
  4. Inkassokosten werden laut den gesetzlichen Honorarrichtlinien als Schadenersatz dem Schuldner angerechnet. Der Auftraggeber hat diese Kosten auch bei Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht zu ersetzen.
  5. Die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder gilt als Rechnungslegung. Über diese Rechnungslegung hinaus besteht bezüglich der Inkassokosten keine Pflicht zur Rechnungslegung und wird insbesondere auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.
  6. Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen, die der Auftraggeber direkt mit dem Schuldner trifft, sind innert 2 Wochen schriftlich an das Inkassobüro zu melden. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die nach dieser Frist angelaufenen Kosten.
  7. Bei Zahlungen des Schuldners aufgrund des Einschreitens des Inkassobüros, wie unter Punkt 6 angeführt, und anschliessender Uneinbringlichkeit der Restforderung werden lediglich anteilsmässige Inkassokosten in Anrechnung gebracht.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Betreibungsamt oder andere Inkassobüros) ohne Einverständnis des Inkassobüros sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen die angelaufenen Inkassokosten zu tragen.
  9. Das Inkassobüro ist ermächtigt, Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abzuschliessen. Das Inkassobüro behält sich das Recht vor, die dem Schuldner angerechneten Kosten in erster Linie von geleisteten Zahlungen abzudecken. Eventueller Verzugsschaden und -zinsen gehen zu Gunsten des Inkassobüro Für eintretende Verjährung wird vom Inkassobüro keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der übergebenen Forderungen.
  10. Betriebene, verjährte und ausgebuchte Forderungen: Bei Aufträgen über bereits betriebene oder verjährte Forderungen sowie bei Weiterbearbeitung der vom Inkassobüro als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen wird an den Auftraggeber eine Provision von 50% von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern (auch von Zahlungen laut Punkt 6) berechnet. Verlustscheine, die sich bei der Bearbeitung ergeben, werden auf Wunsch des Kunden alle 2 bis 3 Jahre auf deren Einbringlichkeit überprüft. Für die Neubearbeitung wird der Tarif 50/50 angewendet (die Kosten gehen zu Lasten des Inkassobüros).
  11. Falls irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt.
  12. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 9424 Rheineck.